Satzungen und Ordnungen
Ordnung der Schwimmabteilung
1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Die Abteilung führt den Namen "Schwimm-Abteilung
in den Schwimm- und Sportfreunden Bonn 1905 e.V." (desweiteren
Schwimmabteilung genannt). Die Schwimmabteilung ist Mitglied des Schwimmverbandes
Nordrhein-Westfalen (SV NRW) im Schwimmbezirk Mittelrhein (SBM) und des Stadtschwimmverbandes
Bonn (SSVB).
Es gelten die Satzung und die Ordnungen der Schwimm- und Sportfreunde Bonn 1905
e. V. mit folgenden Ergänzungen:
1.2 Die Abteilung fördert den Schwimmsport
und den Gemeinsinn ihrer Mitglieder.
Sie verwirklicht diese Ziele im Rahmen des festgelegten Übungsbetriebes
insbesondere durch.
- Schwimmausbildung
- besondere Förderung des Nachwuchses
- intensive Betreuung von Leistungs- und Hochleistungschwimmern
- Durchführung des Masters- Schwimmsports
- Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen
- Durchführung von Breitensport
- Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern
2. Mitgliedschaft
2.1 Die Abteilung besteht aus:
- jugendlichen Mitgliedern vom vollenden 3. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Abteilungsjugend)
- ordentlichen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an
- Gastmitgliedern
2.2 Mitglied der Abteilung kann nur ein Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft wird entweder mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag in den Verein oder, bei Abteilungswechsel bzw. bei einer zusätzlichen Mitgliedschaft in der Schwimmabteilung, schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt.
2.3 Die Mitgliedschaft in der Abteilung endet durch:
- Allgemeine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein (§ 10 der Satzung)
- Aufgabe der Mitgliedschaft in der Abteilung
- Ausschluß bei abteilungsschädigendem Verhalten mit Beschluß des Vorstandes auf Vorschlag der Abteilungsleitung.
3. Organe der Schwimmabteilung
Organe der Schwimmabteilung sind
- die Abteilungsversammlung
- die Abteilungsleitung
4. Die Abteilungsversammlung
4.1 Die Abteilungsversammlung ist das oberste Beschlußgremium der Schwimmabteilung und bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
4.2 Zu den Abteilungsversammlungen ist von der Abteilungsleitung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen, wobei die Veröffentlichung der Einladung im Mitteilungsblatt des Vereins (Sport-Palette) ausreichend ist. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.
4.3 Die Abteilungsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes der Abteilungsleitung über das abgelaufene Wettkampfjahr
- Entlastung der Abteilungsleitung
- Wahl der Abteilungsleitung
- Wahl der Fachdelegierten
- Entscheidungen über Änderungen der Abteilungsordnung
- Entscheidungen über Einsprüche gegen die Niederschrift der letzten Abteilungsversammlung
- Beschlußfassung über eingegangene Anträge
4.4 Eine außerordentliche Abteilungsversammlung kann die Abteilung einberufen, sooft es die Interessen der Abteilung erforderlich machen.
Eine außerordentliche Abteilungsversammlung muß auf Verlangen von mindestens 10% der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von sechs Wochen nach Einreichen des Antrags von der Abteilungsleitung einberufen werden. Der Antrag muß die zu beratenen Punkte enthalten.
Gegenstand einer außerordentlichen Abteilungsversammlung können nur die Tagesordnungspunkte sein, die zur Einberufung geführt haben. Die Bestimmung der Ziffer 4.2. gelten entsprechend.
4.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
4.6 Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden.
4.7 Die Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht möglich.
4.8 Ein Ergebnisprotokoll ist anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
5. Die Abteilungsleitung
5.1 Die Abteilung besteht aus dem:
- Abteilungsleiter(AL)
- Stellvertretenden AL
- Kassenwart
- Schwimmwart
- Fachwart für Nachwuchsarbeit
- Fachwart für Masters
- Pressewart
- Schriftführer
- Es können höchstens zwei Funktionen auf eine Person vereinigt werden.
5.2 Aufgabe der Abteilungsleitung ist die Leitung im Rahmen der Vereinssatzung und der Abteilungsordnung sowie die Vertretung schwimmsportlicher Interessen innerhalb des Vereins und in den Verbänden.
5.3 Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der zwei Jahre aus, kann der Abteilungsleiter ein Abteilungsmitglied mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen. In der nächsten Abteilungsversammlung ist eine Nachwahl für den Rest der Zeit erforderlich.
5.4 Versammlungen der Abteilungsleitung werden vom Abteilungsleiter oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die vom Abteilungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden müssen.
5.5 Beschlüsse der Abteilungsleitung gelten als gefaßt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Abteilungsleitung der Entscheidung zustimmen. Jede Funktion hat eine Stimme.
6. Aktivensprecher und Obleute
6.1 Als Vertreter der jugendlichen und der erwachsenen Wettkampfschwimmer können je ein jungendlicher und ein erwachsener Aktivensprecher durch die jeweiligen Aktiven gewählt werden.
6.2 Die Aktivensprecher vertreten die Interessen der Aktiven und sollen den Schwimmwart bei seiner Arbeit unterstützen. Sie müssen auf Verlangen von der Abteilung gehört werden.
6.3 Mitglieder der Abteilungsleitung können weitere Obleute zur Unterstützung ihrer Aufgaben benennen. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch die Abteilungsleitung. Auf Verlangen des verantwortlichen Mitglieds der Abteilungsleitung müssen die Obleute von der Abteilungsleitung gehört werden.
7. Fachdelegierte
7.1 Die Fachdelegierten vertreten die Interessen der Schwimmabteilung in der Delegiertenversammlung.
7.2 Sie werden gemäß den Bestimmungen der Delegiertenordnung durch die Abteilungsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
8. Zusatzkosten
8.1 Für die anteilige Finanzierung des Wettkampfsports kann von Aktiven der Trainingsgruppen ein nach den anfallenden Kosten gestaffelter Zusatzbeitrag erhoben werden.
8.2 Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von der Abteilungsleitung beschlossen und dem Vorstand als Vorschlag vorgelegt. Dieser setzt den Schwimm-Zusatzbeitrag fest.
8.3 Für das Kursprogramm der Schwimmabteilung werden Kosten erhoben, die von der Abteilungsleitung mit Zustimmung des Vorstandes festgelegt werden.
9. Änderung der Abteilungsordnung
Die Abteilungsordnung kann nur durch Beschluß der Abteilungsversammlung geändert werden.
Für Änderung der Abteilungsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
10. Auflösung der Abteilung
10.1 Die Auflösung kann gemäß § 20 Abssatz 6 der Satzung durch den Vorstand mit Zustimmung der Delegiertenversammlung durchgeführt werden.
10.2 Die Auflösung der Abteilung kann in einer besonders für diesen Zweck einberufenen Abteilungsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
11. Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung am Tage der Genehmigung durch den Vorstand in Kraft.
Die vorstehende Abteilungsordnung wurde in der Abteilungsversammlung vom 24.07.2003 beschlossen und vom Vorstand am 18.09.2003 genehmigt. Die Änderungen (8.2. und 10.) wurden in der Abteilungsversammlung am 23. August 2007 beschlossen und vom Vorstand am 11.10.2007 genehmigt.

