Satzungen und Ordnungen

Delegiertenordnung der Schwimm- und Sportfreunde 1905 Bonn e.V.

1. Zweck und Aufgaben der Delegiertenversammlung

Zweck, Aufgaben der Delegiertenversammlung und Mandatszeitraum der Delegierten sind nach §§ 13 und 15 der Satzung festgelegt.

2. Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus
    - den von den Fachabteilungen in den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählten Delegierten
    - den in einer Versammlung der nicht einer Fachabteilung angehörigen Mitglieder gwählten Delegierten
    - den Mitgliedern des Gesamtvorstandes
    Die Zahl von 100 Delegierten soll nicht überschritten werden.
  2. Der Vorstand setzt zu Beginn des Wahljahres, das ist das Jahr, in dem die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung erfolgen soll, die Zahl der Delegierten für Abteilungen im Verhältnis des Mitgliederstandes jeder Abteilung fest.
  3. Sind Vereinsmitglieder in mehreren Fachabteilungen als Mitglied registriert, zählen sie bei der festzustellenden Zahl der Abteilungsmitglieder als jeweils eine Mitgliedschaft in jeder Abteilung; sind jedoch nur in der gemeldeten Hauptabteilung als Delegierte wählbar.
  4. Entsprechend ist auch die Anzahl der Delegierten, für die nicht einer Fachabteilung zugeordneten Mitglieder des Vereins (Breitensport) festzusetzen.

3. Wahl der Delegierten in den Fachabteilungen

  1. Der Vorstand teil den einzelnen Fachabteilungen zu Beginn des Wahljahres die gemäß Nummer 2.2 festgestellte Zahl der auf jede Fachabteilung entfallenden Delegierten mit. Diese Zahlen und die Zahl der auf den Breitensport entfallenden Delegierten, gemäß Nummer 2.4, werden in den Vereinsmitteilungen veröffentlicht.
  2. Die Delegierten werden in den Abteilungsversammlungen der einzelnen Fachabteilungen in der vom Vorstand festgesetzten Zahl gewählt.
  3. Mitglieder können nur in der Fachabteilung als Delegierte gewählt werden, die als Hauptabteilung ausgewiesen ist. Zur Stimmabgabe sind Mitglieder, die mehreren Fachabteilungen angehören, in jeder dieser Abteilungen berechtigt.
  4. Sind mehrere Delegierte in einer Fachabteilung zu wählen, ist für die Reihenfolge das erzielte Zahlergebnis maßgebend. Erhalten mehrere Mitglieder die gleiche Stimmenzahl und wird dadurch die Zahl der auf die Fachabteilung entfallenden Delegierten überschritten, entscheidet das Los.
  5. Die Fachabteilungen teilen dem Vorstand die Namen der gewählten Delegierten und die gewählten Ersatzdelegierten (Nummer 5) bis zum 30. September des Wahljahres mit.
  6. Die Delegiertenwahlen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Wird geheime Wahl beantragt, erfolgt die Wahl geheim.

4. Wahl der Delegierten, die einer Fachabteilung nicht angehören (Breitensportler)

  1. Die Mitglieder des Vereins, die nicht einer Fachabteilung angehören (Breitensportler), werden vom Vorstand in den ersten sechs Monaten des Wahljahres zu einer Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung muß den Tagesordnungspunkt "Wahl der Delegierten" enthalten.
  2. Die Nummern 3.4 und 3.6 gelten entsprechend.

5. Reserveliste

  1. Die Fachabteilungen und die Breitensportler können nach den Grundsätzen der Nummern 3 weitere Delegierte für eine Reserveliste wählen. Die Reihenfolge ist festzulegen.
  2. Scheidet ein Delegierter im Laufe der Wahlperiode aus dem Verein aus oder legt sein Mandat nieder, rückt für ihn das in der Reihenfolge nächste Mitglied der Reserveliste in die Delegiertenversammlung auf.
  3. Ist die Reserveliste im Laufe der Wahlperiode erschöpft, können in der nächsten Abteilungsversammlung Ergänzungswahlen erfolgen. Für diese gelten die Nummern 3.2 bis 3.4 und 3.6.
  4. Nachrücken und Ergänzungswahlen gelten nur für die Restwahlzeit der laufenden Delegiertenversammlung.
  5. Die Änderungen der Delegiertenliste teilen die Fachabteilungen dem Vorstand unverzüglich mit.

6. Bildung neuer Abteilungen, Auflösung von Abteilungen, fehlende Mandate

  1. Werden während einer Wahlperiode der Delegiertenversammlung Abteilungen neu gebildet, werden Delegierte dieser Abteilung nach den Grundsätzen der Nummern 3.2 bis 3.6 gewählt. Ihre Wahlzeit endet mit Ablauf der Wahlzeit der laufenden Delegiertenversammlung.
  2. Werden Abteilungen während einer Wahlperiode der Delegiertenversammlung aufgelöst endet die Wahlzeit der Delegierten dieser Abteilung mit der rechtskräftigen Auflösung.
  3. Wird die Anzahl der möglichen Delegierten bei Fachabteilungen oder im Breitensport nicht erreicht, verfällt das Kontingent ersatzlos.

7. Abteilungswechsel

Wechselt ein Delegierter während einer Wahlperiode der Delegiertenversammlung die Hauptabteilung oder tritt ein bisher keiner Fachabteilung angehörender Delegierter einer Fachabteilung bei, endet das Mandat mit dem Wirksam werden des Wechsels. Aus der Reserveliste der bisherigen Fachabteilungen rückt das in der Rangliste nächststehende Mitglied als Delegierter für den Rest der Wahlperiode der Delegiertenversammlung in diese nach.

8. Ruhen des Mandats

  1. Werden Mitglieder des Gesamtvorstandes, die der Delegiertenversammlung Kraft ihres Amtes angehören, als Delegierte gewählt, so ruht das Mandat. An ihre Stelle rückt das in der Reserveliste als nächstes benannte Mitglied in die Delegiertenversammlung auf. Das gleiche gilt, wenn ein Delegierter in ein Amt nach Nr. 2.1 gewählt wird.
  2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode der Delegiertenversammlung aus seinem Amt aus, nimmt es den bei der Wahl errungenen Listenplatz wieder ein.

9. Einberufung, Leitung und Beschlußfassung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter einberufen. Die Delegiertenversammlung ist auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten einzuberufen.
  2. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig, wenn die Einladung frist- und formgerecht erfolgt ist.
  3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  4. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Ergebnis-Niederschrift anzufertigen. Form, Inhalt und Genehmigung richten sich nach §§ 16 und 24 der Satzung.

10. Teilnahme von Nichtdelegierten an der Delegiertenversammlung

  1. An der Delegiertenversammlung können auch Mitglieder teilnehmen, die nicht Delegierte sind, soweit die Platzverhältnisse des Tagungslokals das zulassen. Es kann ihnen im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort erteilt werden. Sie haben kein Wahl-, Antrags- und Stimmrecht.
  2. Im Mitteilungsblatt des Vereins soll auf Ort und Zeitpunkt einer Delegiertenversammlung mit Angabe der Tagesordnung rechtzeitig hingewiesen werden.

11. Mitgliederversammlung

In den Jahren, in denen die Mitgliederversammlung zusammentritt, entfällt die Delegiertenversammlungen für dieses Halbjahr (gem. § 15.1 der Satzung und Nummer 9.1 dieser Ordnung).

12. Inkrafttreten

Diese Delegiertenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2001 beschlossen und ist damit in Kraft getreten. Die Änderungen (2.1, 8. bzw. 3.3) wurden durch die Mitgliederversammlung am 20. September 2007 bzw. 17.09.2009 beschlossen.

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