Satzungen und Ordnungen

Finanzierungsrichtlinien für den Sportbetrieb

1. Zweck und Aufgabe der Finanzierungsrichtlinien

Zweck und Aufgabe der Finanzierungsrichtlinien ergeben sich aus Nummer 5.2 der Finanzordnung.

2. Allgemeines

  1. Die SSF Bonn haben durch die Satzung § 2 festgelegt, dassneben Breiten-, Familien- und Freizeitsport auch Leistungs- und Hochleistungssport betrieben werden sollen.
  2. Die SSF Bonn gewähren Hilfen, wenn und soweit alle Möglichkeiten der Selbsthilfe erschöpft sind.
  3. Die Finanzierungsmaßnahmen der SSF Bonn haben nur Gültigkeit für solche Abteilungen, die Mitglied des entsprechenden Spitzenfachverbandes des Deutschen Sportbundes sind.
  4. Die Sportfinanzierung ist eine Leistung, die im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt wird.
  5. Die Sportfinanzierung für Hochleistungssport (auch Prämien) beginnt frühestens ab dem 16. Lebensjahr des Sportlers.

3. Sportstätten

  1. Die SSF Bonn werden die ihm kostenlos zugewiesenen städtischen Sportstätten den einzelnen Abteilungen nach Aufstellung eines Benutzungsplanes kostenlos zur Verfügung stellen.
  2. Über die Überlassung von anderen Sportstätten ist von Fall zu Fall eine Klärung mit dem Vorstand erforderlich.

4. Sportgeräte

  1. Das in den städtischen Sport- und Turnhallen vorhandene Sportgerät wird entsprechend der Benutzungsordnung der Stadt Bonn den Abteilungen zur Verfügung gestellt. Für Sport- und Turnhallen in anderen Gemeinden gelten deren Richtlinien.
  2. Aus sportfachlichen Gründen ist die Beschaffung von Spezialsportgeräten durch die entsprechende Fachabteilung möglich. Die Beschaffung muss im Haushaltsplan besonders ausgewiesen werden.
  3. Sondersportgeräte für den Leistungs- und Hochleistungssport können nur nach Rücksprache und Genehmigung durch den Vorstand beschafft werden. Entsprechende Zuschüsse sind zu beantragen. Der Eingang des Bewilligungsbescheides ist abzuwarten.

5. Zuschüsse für die Jugendarbeit

Die sportfachliche Jugendarbeit wird in den Fachabteilungen betrieben und finanziert. Für die weiteren Aufgaben der Jugend gemäß Jugendordnung stellt der Vorstand im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Mittel im Haushaltsplan bereit.

6. Durchführung von Sportveranstaltungen

  1. Die einzelnen Fachabteilungen der SSF Bonn sollten grundsätzlich versuchen, möglichst repräsentative Sportveranstaltungen auszurichten. Vor Übernahme einer solchen Veranstaltung ist jedoch die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
  2. Vor Übernahme der Ausrichtung einer Deutschen oder Internationalen Meisterschaft des zuständigen Fachverbandes ist der Vorstand in die Verhandlungen rechtzeitig einzuschalten.
  3. Der Vorlage an den Vorstand sind ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.

7. Zuschüsse für die Teilnahme an Meisterschaftswettbewerben

  1. Der Verein zahlt die Meldegelder.
  2. Für die Teilnahme an Meisterschaftswettbewerben auf der Kreis(Stadt-)- und Bezirksebene werden keine weiteren Kosten durch die SSF Bonn übernommen.
  3. Bei Teilnahme an Meisterschaftswettbewerben auf Verbandsebene (Nordrhein-Westfalen) können die Fahrtkosten erstattet werden. Das preisgünstigste Beförderungsmittel ist durch die Abteilung zu ermitteln. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sollen nur übernommen werden, wenn Beginn, Dauer und Ende einer Sportveranstaltung dies erforderlich machen. Die Abteilung entscheidet selbständig. Die Gewährung von Übernachtungskosten scheidet grundsätzlich dann aus, wenn der Austragungsort bis zu 100 Kilometer von Bonn entfernt ist.
  4. Bei Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft - Spielrunde entsprechend 1. Bundesliga - können die SSF Bonn die preisgünstigsten Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die anfallenden Nebenkosten (Massagen, ärztliche Betreuung usw.) ganz oder anteilig übernehmen.

8. Förderung des Hochleistungssportes aus Vereinsmitteln

  1. Zur Förderung des Hochleistungssportes sind die SSF Bonn bereit - soweit Haushaltsmittel vorhanden - einzelnen Aktiven eine Unterstützung in Form einer Beihilfe zu gewähren, sofern die durch den Sport entstehenden Mehrbelastungen dem Sportler nicht zugemutet werden können. Sportler aus der eigenen Nachwuchsarbeit sind vorrangig zu unterstützen.
  2. Der Beihilfeempfänger muß Kaderangehöriger des entsprechenden Fachverbandes sein. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
  3. Beihilfe kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden, zum Beispiel:
    1. Überlassung von Wohnraum, über den der Klub verfügt,
    2. Ausbildungsbeihilfe,
    3. Fahrtkosten,
    4. Verpflegungskosten,
    5. Unterhaltungszuschuss bei Wohnung in Bonn.
  4. Die monatliche finanzielle Beihilfe aus Klubmitteln darf 125,00 Euro nicht übersteigen. Der Vorstand kann Zusatzbeträge in Ausnahmefällen bewilligen, wenn ein begründeter Antrag der Fachabteilung vorliegt und nachgewiesen wird, dass die Ausgaben durch die im Haushaltsplan dafür vorgesehenen Mittel gedeckt sind.
  5. Das Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe ist wie folgt:
    1. Die Abteilung führt das Gespräch mit dem betreffenden Aktiven und erarbeitet die Grundlagen der Gewährung einer Beihilfe.
    2. Vor Vertragsunterzeichnung erhält der Vorstand den schriftlichen Vertrag zur Mitzeichnung. Dabei ist nachzuweisen, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  6. Prämien irgendwelcher Art dürfen an Aktive oder Mannschaften erst nach Genehmigung durch den Vorstand festgesetzt oder gezahlt werden.
  7. Zweckgebundene Spenden oder Zuschüsse Dritter, die von der Abteilung zusätzlich zu den Haushaltsmitteln beschafft werden, können von der Abteilung im Rahmen der Zweckbestimmung eingesetzt werden.

9. Teilnahme an internationalen Wettbewerben

Über die Teilnahme an internationalen Wettbewerben, sofern sie zusätzliche finanzielle Mittel erfordern, entscheidet der Vorstand nach Anhören der betreffenden Fachabteilungen und nach Vorlage einer Kostenrechnung.

10. Ehrungen

Die Ehrung der Deutschen Meister sollte jeweils auf dem jährlich stattfindenden Münsterplatzfestival der SSF Bonn geschehen. Geehrt werden alle Deutschen Meister, Deutschen Jahrgangsmeister und Deutschen Meister der Altersklassen. Bei Europa-, Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen kann für Sieger und Plazierte im Einvernehmen mit dem Vorstand eine andere Regelung getroffen werden.

11. Übungsleiterentschädigungen

  1. Für geprüfte und freiberuflich tätige Sportlehrer oder gleichwertige durch ihren Landesfachverband anerkannte Übungsleiter wird der Entschädigungssatz marktgängig durch den Vorstand nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung festgesetzt (siehe Anhang 2 zur Finanzordnung).
  2. Fahrtkostenzuschüsse sollen für den Trainingsbetrieb neben der Übungsleiterentschädigung nicht gezahlt werden.

12. Inkrafttreten

Diese Finanzierungs-Richtlinie wurde in der Vorstandssitzung am 18. Februar 2002 beschlossen (Die Korrekturen 11.1 - 2 gemäß Vorstandssitzung vom 02.09.2004).
Sie tritt mit Bekanntgabe in der Gesamtvorstandssitzung am 11. April 2002 inkraft.