Satzungen und Ordnungen

Finanzierungsrichtlinien für den Übungsleiterentschädigungen

1. Zweck und Aufgabe dieser Finanzierungsrichtlinien

Zweck und Aufgabe der Finanzierungs-Richtlinien ergeben sich aus Nummer 11.1 der Finanzierungs-Richtlinien für den Sportbetrieb (Anhang 1). Sie dient als Grundlage zur Orientierung bei der Festlegung von Honorierungen von Übungsleitern und Aushilfen.

Um eine qualitativ gründliche Betreuung unserer Mitglieder im Sportprogramm des Vereins sicherzustellen und um einheitliche Richtlinien festzuschreiben, legte der Vorstand in seiner Vorstandssitzung am 11.03.2002 folgende Leitlinien in der Ausbildung und Honorierung der Trainer, Honorarkräfte und Übungsleiter fest.

2. Übungsleiterhonorare und Aufwandsentschädigungen

  1. Jugendliche Übungsleiterhelfer
    Grundvoraussetzung für den Einsatz ist die Ausbildung als Übungsleiterhelfer (Stundenumfang 30 Stunden). Bei Erwerb dieser Ausbildungsstufe erfolgt eine Honorierung von 5,50 Euro pro Zeitstunde.
    Bei einer weiteren clubinternen (oder gleichwertigen externen) Ausbildung mit mindestens 30 Stunden Umfang erfolgt eine Honorierung von 7,70 Euro pro Zeitstunde.
    Bei allen Übungsleiterhelfern mit Zusatzqualifikation, die im Schwimmbereich eingesetzt werden, ist der DLRG Rettungsschein in Silber inklusive Erste Hilfe zwingend erforderlich.
    Bei den übrigen Übungsleiterhelfern mit Zusatzqualifikation muss eine Erste Hilfe-Ausbildung von 8 Doppelstunden nachgewiesen werden.
  2. Trainer C/Übungsleiter Breitensport mit abgeschlossener Lizenzausbildung erhalten ein Honorar von 10,25 Euro pro Zeitstunde.
    Dipl. Sportlehrer, Trainer A/B, Dipl. Trainer, Übungsleiter mit langjähriger Vereinserfahrung, Übungsleiter in den Bereichen, die einen im Markt höheren Stundenlohn haben (Aerobic, Gesundheitssport) sowie Übungsleiter mit Zusatzqualifikation erhalten eine höhere Vergütung, wobei ab Ende 2002 die Zusatzqualifikation Prävention/Rehabilitation im Gesundheitssport verpflichtend vorausgesetzt wird.
  3. Im Schwimmbad gilt für einfache Aushilfen ein Stundenlohn von 7,70 Euro pro Zeitstunde.
    Bei höherer Qualifikation (Schwimmmeistergehilfe, Schwimmmeister), mit Einsatz auf 325 Euro Basis, gilt ein Stundensatz von 10,25 Euro pro Zeitstunde.
  4. Im Fitnessraum gilt bei "normaler Aufsichts- und Betreuungstätigkeit" ein Stundensatz von 7,70 Euro pro Zeitstunde.
    Sofern eine Sonderqualifikation "Prävention, Rehabilitation" erworben wird, gilt für die betreffenden Übungsleiter im Fitnessraum ein Stundenhonorar von 10,25 Euro pro Zeitstunde.
  5. Im Gesundheitssport können ab 2002 Stundenhonorare von 12,80 Euro pro Zeitstunde und mehr nur bei Vorliegen einer Sonderqualifikation "Prävention/Rehabilitation" verdient werden.
  6. Höhere Übungsleiterentgelte dürfen von einzelnen Abteilungen nur gezahlt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Honorierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geschieht, beziehungsweise durch Zusatzeinnahmen (zum Beispiel Kursgebühren) erwirtschaftet wird.

3. Inkrafttreten

Diese Finanzierungs- Richtlinie wurde in der Gesamtvorstandssitzung am 11. April 2002 beschlossen. Sie tritt damit inkraft.